Die Schäden wurden durch den Gutachter Prof. Herrmann aufgenommen. Jedem Betroffenen wurde dann über die Schlichtungsstelle das vom Prof. erstellte Gutachten ausgehändigt. Nach seiner Meinung liegen in allen Fällen ausschließlich »eigenverursachte Baumängel« vor. Diese Schadensbegründungen sind für die Geschädigten aber inakzeptabel. Seine Gründe reichen von »verwohnt« bis »zu feucht geputzt«. Dies kann so nicht hingenommen werden.
Das letzte Besprechungsergebnis der drei Gutachten verbreitete sehr viel Unmut bei den Betroffenen. Auf Grund dessen wurde bei der Schlichtungsstelle Beschwerde eingereicht und um Revision gebeten. Außer einer Ablehnung seitens der Schlichtungsstelle wurde dies nicht weiter erläutert.
Die Gutachten weisen aus, dass bautechnische und geotechnische Untersuchungen ausgeführt wurden. Im Gutachten wird aber erklärt, dass die Notwendigkeit zur Durchführung einer geotechnischen Untersuchung nicht gegeben war, da RWE einen Bergbauschaden ausschließt. Somit wurde dem GA vorgegriffen und er brauchte nur die Bauschäden zu beweisen. D.h. er hat sie auch nicht beweisen müssen, sondern nur zu versuchen, die Entstehung der Schäden erklärbar darzulegen.
Der GA verweist auf Temperaturbeanspruchung, -schwankungen und -verformungen, übersieht aber, dass z.B. bei manchen Objekten Außenwände von 40 cm Dicke vorhanden waren.
Auch wird z. B. nicht berücksichtigt, dass zwei nebeneinander liegende Räume keine Temperaturschwankungen aufweisen können, da zwei tragende Wände vorhanden sind. Oder beide Räume immer die gleiche Temperatur haben. Feuchtigkeitsschäden werden lapidar angeführt, aber der Gutachter bleibt jegliche Erklärung dafür schuldig.
In einem Fall sollte z.B. die Montage einer Photovoltaikanlage die Schadensursache sein. Die Anlage wurde aber erst vier Jahre nach dem ersten Auftreten der Schäden installiert.
Da fragt man sich, wie ein vereidigter Sachverständiger für das Fachgebiet Bauschäden zu solch einer Schadensbegründung gelangt.
In einer anderen Schadensbegründung wird auf eine Efeupflanze verwiesen, die so viel Wasser unter den Fundamenten abzieht, dass dies zu Senkungsschäden führt. Man suggeriert uns aber, dass die Sümpfung bei ca. 500 m Tagebautiefe so gleichmäßig vonstatten geht, dass kein Schaden entstehen kann.
Viele Schäden wurden nach Jahren des Wartens in Eigenregie saniert. Dies wurde in den Gutachten in keiner Weise erwähnt.
Die Angabe im Schlichtungsantrag, dass Schäden durch seitliches Abkippen des Gebäudes um ca. 2 cm zur Straße hin, wurde nicht untersucht, geschweige denn überhaupt erwähnt.
Zum anberaumten Gesprächstermin am 20. Mai 2014 für die verbliebenen vier Gutachten wurde die Schlichtungsstelle noch einmal angeschrieben, weil die Geschädigten so sehr von der Sinnlosigkeit des Gesprächs überzeugt sind, da der gleiche Ablauf wie im vergangenen Jahr zu erwarten ist.
Als Konsequenz auf unser Schreiben wurde nun dieser Termin seitens der Schlichtungsstelle auf unbestimmte Zeit verschoben.
Am 27. Juli 2014 antwortete die Schlichtungsstelle, dass das Schreiben auf einige Verwunderung stieß. Zu gegebener Zeit wird ein neuer Termin anberaumt, um das weitere Verfahren, wie bereits mehrfach angekündigt, zu fördern.
Was soll nun - außer Frust - gefördert werden?
Weitere Infos zum Thema:
»Probleme bei den Bergbauschadensabwicklungen«
auf der Regionalseite von Herrn Rössler unter »Informationen aus der Region«